Vaktum Personal GmbH - Ihr Partner für jeden Job - Zeitarbeitsfirma und Personaldienstleister!
Tel.: 0951 / 302 907 77



AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung:


§1 Gegenstand/Durchführung des Vertrages
Als Personaldienstleister stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) unsere Leiharbeitnehmer/-innen (nachfolgend „Mitarbeiter“ genannt, diese Bezeichnung gilt für beide Geschlechter) am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Ihre gegebenenfalls hiervon abweichenden Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen. Unsere Mitarbeiter werden gemäß dem von Ihnen beschriebenen Anforderungsprofil ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeiten sowie etwaige Neudispositionen sind ausschließlich mit uns zu vereinbaren. Während des Einsatzes bei Ihnen unterliegen unsere Mitarbeiter Ihren Arbeitsanweisungen und arbeiten unter Ihrer Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen unseren Mitarbeitern und Ihnen nicht begründet werden. Sollte der Mitarbeiter von Ihnen mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so haben Sie uns im Voraus darüber zu unterrichten.

§2 Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit

Sie verpflichten sich, unsere Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gem. §12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz über die für Ihren Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, Sie verpflichten sich, unsere Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gem. §12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz über die für Ihren Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten und dies zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Vaktum Personal vor Einsatzbeginn vorzulegen insbesondere aber den Mitarbeitern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Gem. Art. 1 §11 (6) AÜG unterliegt die Tätigkeit unseres Mitarbeiters den für Ihren Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Unsere Mitarbeiter sind durch uns bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert. Arbeitsunfälle sind uns sofort zu melden. Meldepflichtige Unfälle sind mittels der Unfallanzeige unverzüglich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Eine Kopie der Unfallanzeige ist von Ihnen gem. §193 SBG VII der für Ihren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt. Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Tätigkeitsort werden durch uns regelmäßig durchgeführt, dabei gestatten Sie uns den Zugang zu den jeweiligen Arbeitsplätzen.

§3 Laufzeit und Kündigung des Vertrages
Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit der im AÜV angegebenen Frist gekündigt werden. Unser Mitarbeiter ist spätestens am vorletzten Einsatztag über die Beendigung des Einsatzes zu informieren. Zur außerordentlichen Kündigung des AÜV berechtigen uns insbesondere:

  • die Nichteinhaltung der Arbeits- und Gesundheitsschutz- und/oder Arbeitssicherheitsbestimmungen durch Sie;
  • die erhebliche Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Zahlungsverzug, insbesondere auch gegenüber allen anderen Vaktum Personal-Niederlassungen;
  • die Fälle, in denen die Arbeitsleistung in Ihrem Betrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe unmöglich geworden ist.

§4 Haftung
Unsere Mitarbeiter sind sorgfältig ausgewählt. Dennoch ist unser Kunde gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen über ihn an uns zu richten. Stellt unser Kunde innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Mitarbeiter sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht auf Austausch des Mitarbeiters, werden ihm bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet. Im Übrigen können wir nur dafür einstehen, dass unsere Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz die generelle Eignung besitzen, die sie dazu befähigt, ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen zu erbringen. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Reklamationen sind am Tage ihrer Feststellung spätestens binnen 1 Woche nach Entstehung des die Reklamation begründenden Umstands vorzubringen und ausschließlich an uns zu richten. Verspätete Reklamationen geben dem Kunden keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger Reklamation im Rahmen unsere Haftung stehen wir nur für die Nachbesserung ein; weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Wir können in keinem Fall eine Haftpflicht übernehmen, soweit unser Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden. Wir haften ferner nicht für Schäden, die unsere Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, an denen und mit denen sie arbeiten, ebenso wenig für vorsätzliches Handeln unserer Mitarbeiter.

§5 Bezugnahmeklausel für  Branchenzuschläge,Tarifvertrag iGZ-/DGB  Equal Pay / Überlassungshöchstdauer/ Konkretisierung

Sofern Entleiherunternehmen etwaig zuschlagsrelevanten Branchen angehören, finden damit die Branchenzuschläge sowie Vergleichsentgeltregelungen Anwendung. Der Auftraggeber informiert Vaktum Personal über Änderungen der branchenmäßigen Zuordnung. Ist der Einsatz des Zeitarbeitnehmers von mehr als 9 Monaten geplant, oder absehbar, ist der Entleiher verpflichtet Vaktum Personal das Arbeitsentgelt eines Vergleichbaren Stammmitarbeiter des Entleihers (Equal Pay) spätestens einen Monat vor Beginn des 10. Überlassungsmonats mitzuteilen und über alle Änderungen unverzüglich Vaktum Personal zu informieren. Für die Überlassungshöchstdauer sind 18 Monate vorgesehen. Abweichungen aufgrund eines Tarifvertrages, oder geltender Betriebsvereinbarungen sind an Vaktum Personal in Kopie zu übermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Tarifvertrages und/oder einer Betriebsvereinbarung eine kürzere Überlassungsdauer als 18 Monate geregelt ist. Zur Konkretisierung ist das Entleiherunternehmen und Vaktum Personal verpflichtet den Zeitarbeitnehmer vor Einsatzbeginn namentlich und unter Angabe der Soziallversicherungsnummer zu benennen. Die gilt auch für einen Austausch von Zeitarbeitsarbeitnehmern.

§6 Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen
Maßgebend für die Abrechnung ist der auf dem AÜV jeweils vereinbarte Stundenverrechnungssatz. Unsere Mitarbeiter werden Ihnen wöchentlich Tätigkeitsnachweise vorlegen, die Sie rechtsverbindlich gegenüber uns bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei Ihnen für Ihre Rechnungskontrolle. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Im Falle des Zahlungsverzuges werden die gesamten offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Weiterhin haben Sie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Wir behalten uns die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens vor; selbiges gilt auch für Stundungsvereinbarungen. Im Falle einer Stundungsvereinbarung berechnen wir Stundungszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, soweit in der Stundungsabrede nicht anderes vereinbart wird.

§7 Mehrarbeits- und Zuschlagsberechnung
Wünschen Sie die Leistung von Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, bedarf es dazu einer besonderen vorherigen Absprache mit uns. Überstunden sind die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden. Wir berechnen, sofern nichts anderes vereinbart, folgende Zuschläge:
  • Überstunden ab 41. Wochenstunde                               25%
  • Nachtstunden in der Zeit von 22.00 h bis 6.00 h            25%
  • Arbeitsstunden an Sonntagen                                        50%
  • Arbeitsstunden an Feiertagen                                      100%
Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten.

§8 Vermittlungsklausel

Bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers, ohne vorherige Überlassung: 2 Bruttomonatsgehälter.
Gehen Sie mit einem unserer Mitarbeiter während eines bestehenden Überlassungsverhältnisses oder im Anschluss an ein Überlassungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ein, so sind wir berechtigt, ein Vermittlungshonorar wie folgt zu berechnen:
  • Mitarbeiter die bis zu 3 Monate bei Ihnen beschäftigt sind/waren  1,5 Brutto-Monatsgehälter
  • Mitarbeiter die bis zu 4-5 Monaten bei Ihnen beschäftigt sind/waren  1 Brutto-Monatsgehalt
  • Mitarbeiter die bis zu 6- 9 Monaten bei Ihnen beschäftigt sind/waren 0,5 Brutto-Monatsgehalt
Das jeweilige Honorar ist fällig ab Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen unserem Mitarbeiter und Ihnen. Alle Honorare verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§9 Verschwiegenheitsklausel
Unsere Mitarbeiter haben sich arbeitsvertraglich zu absoluter Verschwiegenheit bezüglich aller Ihrer Geschäftsangelegenheiten schriftlich verpflichtet.

§10 Aufrechnung/Zurückbehaltung/Minderung
Sie sind zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung unserer Forderungen nur berechtigt, wenn Ihre Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Wir überlassen nur Mitarbeiter, die über die Inhalte des AGG informiert und auf dessen Einhaltung verpflichtet wurden. Sie haben die Pflichten aus dem AGG auch gegenüber unserem Mitarbeiter einzuhalten, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass unserer Mitarbeiter nicht durch Ihre eigenen Mitarbeiter benachteiligt werden. Sie haben unsere Mitarbeiter zu informieren, bei welcher Stelle sie sich im Falle jener Benachteiligung beschweren können.
Sollte es zu Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit dem Einsatz unserer Mitarbeiter kommen, sind Sie uns zur unverzüglichen Unterrichtung verpflichtet. In solch einem Fall sind wir berechtigt, den in Bezug auf den ungleich behandelten Mitarbeiter bestehenden AÜV fristlos zu kündigen und sind nicht zur Bereitstellung eines Ersatzes verpflichtet. Sollten Sie oder Ihre eigenen Mitarbeiter unsere Mitarbeiter benachteiligen, stellen Sie uns von allen Ansprüchen der benachteiligten Mitarbeiter, im Innen- und soweit möglich bereits im Außenverhältnis frei, die uns gegenüber geltend gemacht werden. Sie ersetzen uns auch einen Schaden, welcher uns dadurch entsteht, dass zum Schutz unserer Mitarbeiter vor einer Benachteiligung bei Ihnen, der vorzeitige Abbruch eines Einsatzes erforderlich macht.

§12 Schlussbestimmungen
Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, für uns rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollten eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem AÜV ist Bamberg.


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